Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › 12. Abschnitt Berufung

§ 129 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

Alle Vorschriften: VwGO — Inhaltsübersicht