Teil I Gerichtsverfassung › 1. Abschnitt Gerichte

§ 13 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.

Alle Vorschriften: VwGO — Inhaltsübersicht