Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › 13. Abschnitt Revision

§ 141 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

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