Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens › 14. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 152 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Alle Vorschriften: VwGO — Inhaltsübersicht