Teil IV Kosten und Vollstreckung › 16. Abschnitt Kosten

§ 159 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

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