Teil I Gerichtsverfassung › 3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter

§ 20 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

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