Teil I Gerichtsverfassung › 3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter

§ 32 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Der ehrenamtliche Richter und der Vertrauensmann (§ 26) erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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