§ 34 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
Teil I Gerichtsverfassung › 3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter