Teil I Gerichtsverfassung › 3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter

§ 34 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

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