§ 44 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Teil I Gerichtsverfassung › 6. Abschnitt Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit