Teil II Verfahren › 7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 61 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
  1. 1. natürliche und juristische Personen,
  2. 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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