§ 61 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1. natürliche und juristische Personen,
- 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.