Teil II Verfahren › 7. Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 66 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Alle Vorschriften: VwGO — Inhaltsübersicht