Teil II Verfahren › 9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug

§ 98 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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