§ 98 · Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Teil II Verfahren › 9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug