2. Abschnitt Einkaufskommission

§ 27 Verlust des Provisionsanspruchs · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (WPapG)

Der Kommissionär, der den in § 26 ihm auferlegten Pflichten nicht genügt, verliert das Recht, für die Ausführung des Auftrags Provision zu fordern (§ 396 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs).

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