2. Abschnitt Einkaufskommission

§ 29 Verwahrung durch den Kommissionär · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (WPapG)

Der Kommissionär hat bezüglich der in seinem Besitz befindlichen, in das Eigentum oder das Miteigentum des Kommittenten übergegangenen Wertpapiere die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.

Alle Vorschriften: WPapG — Inhaltsübersicht