1. Abschnitt Verwahrung

§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (WPapG)

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

Alle Vorschriften: WPapG — Inhaltsübersicht