Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › VII. Beschwerde

§ 104 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.

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