Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 12 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
  1. 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
  2. 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
  3. 3. der Hauptanspruch.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht