Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Dritter Titel Zwangsverwaltung

§ 148 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht