Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung › Erster Titel Zwangsversteigerung von Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 167 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht