Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171d · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.

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