Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen

§ 171f · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.

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