§ 171f · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend.
Zweiter Abschnitt Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen