Dritter Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in besonderen Fällen

§ 173 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als Beschlagnahme. Im Sinne der §§ 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses an den Insolvenzverwalter als Beschlagnahme anzusehen.

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