§ 24 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › I. Anordnung der Versteigerung