Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › I. Anordnung der Versteigerung

§ 24 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.

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