Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 29 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

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