§ 29 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens