§ 3 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Erster Titel Allgemeine Vorschriften