Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens

§ 32 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.

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