§ 46 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen