Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 48 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Bedingte Rechte sind wie unbedingte, Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht