§ 5 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Erster Titel Allgemeine Vorschriften