Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

§ 58 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.

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