§ 58 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › IV. Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen