Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 79 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.

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