§ 79 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › VI. Entscheidung über den Zuschlag