Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 86 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.

Alle Vorschriften: ZVG — Inhaltsübersicht