Erster Abschnitt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung › Zweiter Titel Zwangsversteigerung › VI. Entscheidung über den Zuschlag

§ 89 · Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam.

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