§ 13a Ersatzmutter · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen