Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 14 Bußgeldvorschriften · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder
  2. 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
    1. a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,
    2. b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder
    3. c) Ersatzmütter oder Bestelleltern
    sucht oder anbietet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
  1. 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder
  2. 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig
    1. a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder
    2. b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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