§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (AdVermiG)
Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:
- 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
- 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
- 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
- 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.