§ 11 Ausschreibung · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.
Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung › Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers