Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung › Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 Ausschreibung · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

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