KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN › ABSCHNITT 1 Regionalbeihilfen › Unterabschnitt A Regionale Investitionsbeihilfen und regionale Betriebsbeihilfen

Artikel 13 Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)

Dieser Abschnitt gilt nicht für
  1. a. Beihilfen für den Stahl-, Braunkohle- oder Steinkohlesektor;
  2. b. Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen, Beihilfen für die Erzeugung, Speicherung, Übertragung oder Verteilung von Energie oder für Energieinfrastrukturen, mit Ausnahme von regionalen Investitionsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage und regionalen Betriebsbeihilferegelungen sowie Beihilfen im Breitbandsektor, ausgenommen regionale Betriebsbeihilferegelungen;
  3. c. Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl von bestimmten Wirtschaftszweigen ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet;
  4. d. regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben oder die Klasse 70.22 Unternehmensberatung der NACE Rev. 2 fällt.

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