KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN › ABSCHNITT 1 Regionalbeihilfen › Unterabschnitt A Regionale Investitionsbeihilfen und regionale Betriebsbeihilfen

Artikel 15 Regionale Betriebsbeihilfen · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)

(1.) Regionale Betriebsbeihilferegelungen in Gebieten in äußerster Randlage, Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte und Gebieten mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2.) In Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte bieten regionale Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen infrage kommenden Gebieten hergestellt oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. a. Die Beihilfe kann vorab auf der Grundlage eines Festbetrags oder nach Tonnenkilometern oder einer anderen relevanten Einheit objektiv quantifiziert werden;
  2. b. die Beförderungsmehrkosten werden auf der Grundlage der Verbringung der Waren im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats mit dem für den Beihilfeempfänger kostengünstigsten Verkehrsmittel berechnet. Der Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Verkehrsträger Umweltstandards erfüllen muss; wenn dem Empfänger solche Standards auferlegt werden, kann er bei der Berechnung der Beförderungsmehrkosten von den geringsten Kosten für die Erfüllung dieser Umweltstandards ausgehen.
(3.) In Gebieten mit geringer oder sehr geringer Bevölkerungsdichte dienen Betriebsbeihilferegelungen unter folgenden Voraussetzungen der Verhinderung oder Verringerung der Abwanderung:
  1. a. Die Beihilfeempfänger sind in dem betreffenden Gebiet wirtschaftlich tätig;
  2. b. der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen Betriebsbeihilferegelungen liegt nicht über 20 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet.
(4.) In Gebieten in äußerster Randlage bieten Betriebsbeihilferegelungen einen Ausgleich für Betriebsmehrkosten, die in diesen Gebieten als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern die Beihilfeempfänger in einem Gebiet in äußerster Randlage wirtschaftlich tätig sind und der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger aus allen auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Betriebsbeihilferegelungen nicht über einem der folgenden Fördersätze liegt:
  1. a. 35 % der durch den Beihilfeempfänger in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geschaffenen jährlichen Bruttowertschöpfung;
  2. b. 40 % der jährlichen Arbeitskosten des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage;
  3. c. 30 % des Jahresumsatzes des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage.

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