KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN › ABSCHNITT 4 Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation

Artikel 25e Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung von Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt werden · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)

(1.) Beihilfen zur Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die über den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt und gemäß den für den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geltenden Vorschriften bewertet, in eine Rangfolge gebracht und ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2.) Die beihilfefähigen Kosten des geförderten Vorhabens sind die Kosten, die gemäß den Vorschriften des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich beihilfefähig sind.
(3.) Die insgesamt bereitgestellten öffentlichen Mittel können sich auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen, d. h., die Kosten des Vorhabens, die nicht durch eine Finanzierung aus Unionsmitteln gedeckt werden, können durch staatliche Beihilfen gedeckt werden.
(4.) Übersteigt die Beihilfeintensität die in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 genannte Beihilfehöchstintensität, so muss der Beihilfeempfänger der Bewilligungsbehörde für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen für jede Anwendung außerhalb des Verteidigungsbereichs den Marktpreis zahlen. Der für diese Nutzung an die Bewilligungsbehörde zu zahlende Höchstbetrag darf in keinem Fall höher sein als die Differenz zwischen der Beihilfe, die der Empfänger erhalten hat, und dem Beihilfehöchstbetrag, den er gemäß der nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 zulässigen Beihilfehöchstintensität erhalten dürfte.

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