KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN › ABSCHNITT 6 Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen

Artikel 35 Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)

(1.) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2.) Beihilfefähige Kosten sind die Kosten für:
  1. a. die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer aufgewandte Zeit; dies gilt für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten nach der Einstellung eines benachteiligten Arbeitnehmers beziehungsweise 24 Monaten nach der Einstellung eines stark benachteiligten Arbeitnehmers;
  2. b. die Ausbildung dieses Personals für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer.
(3.) Die Unterstützung umfasst Maßnahmen zur Förderung der Autonomie des benachteiligten Arbeitnehmers und zu dessen Anpassung an das Arbeitsumfeld, die Begleitung des Arbeitnehmers bei sozialen Maßnahmen und Verwaltungsverfahren, die Erleichterung der Kommunikation mit dem Unternehmer und Konfliktmanagement.
(4.) Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

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