KAPITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 9 Veröffentlichung und Information · Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (AGVO)

(1.) Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module)Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank, verfügbar unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de. der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
  1. a. die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
  2. b. der in Artikel 11 verlangte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
  3. c. die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100000 EUR bzw. – bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds InvestEU unterstützten Finanzprodukten nach Abschnitt 16 – über jede Einzelbeihilfe von über 500000 EUR bzw. – bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, – über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10000 EUR.
(2.) Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter die Artikel 16, 21a und 22Bei Regelungen nach den Artikeln 16, 21a oder 22 dieser Verordnung kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, auf die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über jede Einzelbeihilfe von mehr als 100000 EUR verzichtet werden. fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
  1. •. 0,01-0,1 (nur für Fischerei und Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse),
  2. •. 0,1-0,5,
  3. •. 0,5-1,
  4. •. 1-2,
  5. •. 2-5,
  6. •. 5-10,
  7. •. 10-30 und
  8. •. 30 und mehr.
(3.) Bei Regelungen, die unter Artikel 51 dieser Verordnung fallen, gelten die in diesem Artikel dargelegten Veröffentlichungspflichten nicht für Endverbraucher.
(3a.) Wurde ein Finanzprodukt von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds InvestEU oder von einer nationalen Förderbank in ihrer Rolle als Durchführungspartner oder als Finanzintermediär im Rahmen des Fonds InvestEU durchgeführt, ist der Mitgliedstaat dennoch verpflichtet, die Veröffentlichung von Informationen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt jedoch als erfüllt, wenn der Durchführungspartner der Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Beihilfe gewährt wurde, die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c übermittelt und wenn in der von der Kommission und dem Durchführungspartner unterzeichneten Garantievereinbarung die Anforderung festgelegt ist, der Kommission die Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu übermitteln.
(4.) Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen. Besteht bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, so gilt für die Zwecke dieses Absatzes der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, als Tag der Gewährung.
(5.) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
  1. a. die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites,
  2. b. die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen.
(6.) Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen dieses Artikels spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.

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