Erstes Buch Aktiengesellschaft › Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft › Vierter Abschnitt Hauptversammlung › Vierter Unterabschnitt Stimmrecht

§ 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit · Aktiengesetz (AktG)

(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

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