§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer · Aktiengesetz (AktG)
§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft › Vierter Abschnitt Hauptversammlung › Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen