Erstes Buch Aktiengesellschaft › Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft › Vierter Abschnitt Hauptversammlung › Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 144 Verantwortlichkeit der Sonderprüfer · Aktiengesetz (AktG)

§ 323 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß.

Alle Vorschriften: AktG — Inhaltsübersicht