Erstes Buch Aktiengesellschaft › Vierter Teil Verfassung der Aktiengesellschaft › Vierter Abschnitt Hauptversammlung › Siebenter Unterabschnitt Sonderprüfung.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 146
Kosten · Aktiengesetz (AktG)
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.