Erstes Buch Aktiengesellschaft › Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung › Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung › Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen · Aktiengesetz (AktG)

Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.

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