§ 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen · Aktiengesetz (AktG)
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung › Zweiter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalbeschaffung › Vierter Unterabschnitt Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln