§ 223 Anmeldung des Beschlusses · Aktiengesetz (AktG)
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Erstes Buch Aktiengesellschaft › Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung › Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung › Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung