Erstes Buch Aktiengesellschaft › Sechster Teil Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung › Dritter Abschnitt Maßnahmen der Kapitalherabsetzung › Erster Unterabschnitt Ordentliche Kapitalherabsetzung

§ 223 Anmeldung des Beschlusses · Aktiengesetz (AktG)

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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