Erstes Buch Aktiengesellschaft › Siebenter Teil Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung › Erster Abschnitt Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen › Erster Unterabschnitt Allgemeines

§ 248a Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage · Aktiengesetz (AktG)

Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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