Erstes Buch Aktiengesellschaft › Siebenter Teil Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
Unterbewertung › Erster Abschnitt Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen › Erster Unterabschnitt Allgemeines
§ 248a
Bekanntmachungen zur Anfechtungsklage · Aktiengesetz (AktG)
Wird der Anfechtungsprozess beendet, hat die börsennotierte Gesellschaft die Verfahrensbeendigung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 149 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.