Erstes Buch Aktiengesellschaft › Zweiter Teil Gründung der Gesellschaft

§ 25 Bekanntmachungen der Gesellschaft · Aktiengesetz (AktG)

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken.

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