Erstes Buch Aktiengesellschaft › Achter Teil Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft › Erster Abschnitt Auflösung › Erster Unterabschnitt Auflösungsgründe und Anmeldung

§ 262 Auflösungsgründe · Aktiengesetz (AktG)

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
  1. 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
  2. 2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
  3. 3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  4. 4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  5. 5. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
  6. 6. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

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